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Hausdurchsuchung- Goldene Regeln

 

Die Durchsuchung ist für einen Beschuldigten ein sehr großer Eingriff in seine Privatsphäre.

Immerhin werden dort Grundrechte, wie zB. Art. 13 GG, die Unverletzlichkeit der Wohnung, beschnitten.

Daher ist klar, dass an eine Durchsuchung auch besonders hohe Anforderungen gestellt wird und die Anordnung der Durchsuchung grundsätzlich einem Richter vorbehalten ist.

 

 

Durchsuchungen dienen den Ermittlungsbehörden in erster Linie dazu, Beweismittel für ein laufendes Verfahren zu sichern. Der Schock bei dem Betroffenen sitzt meist tief, wenn er sich dieser Zwangsmaßnahme hilflos gegenübergestellt sieht.

 

Grundlage dieser Durchsuchungsmaßnahmen ist der Durchsuchungsbeschluss, welcher schriftlich vorliegen muss. Diesen sollte sich der Betroffenen unbeding aushändigen lassen, damit dieser von einem Anwalt für Strafrecht auf dessen Rechmäßigkeit überprüft werden kann.

 

Rechtsanwalt Benjamin C. Wenzel hat Ihnen kurz und knapp zusammengefasst, wie Sie sich bei einer Durchsuchung verhalten sollten:

 

 

Schweigen ist Gold :

 

 

Schweigen Sie, d. h. vermeiden Sie jede Äußerung zur Sache.

 

Gehen Sie auch nicht auf vermeintlich verlockende Angebote der Fahnder ein, nachdem z.B. ein Geständnis hilfreich wäre und möglicherweise dann auf die Durchsuchung verzichtet wird.

Bei Durchsuchungen von Geschäftsräumen ist es legitim Mitarbeiter anzuweisen, ebenfalls keine Äußerungen zu machen.

 

Benachrichtigen Sie mich als Ihren Strafverteidiger umgehend!

 

Sie haben ein Recht auf den Anruf beim Anwalt.

Gespräche mit Dritten können Ihnen untersagt werden.

Versuchen Sie die Beamten dazu zu bewegen, auf das Eintreffen des Anwaltes zu warten. Einen Anspruch darauf haben Sie jedoch nicht. Nur Pflicht zur Duldung! Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet, an der Durchsuchung mitzuwirken.

 

Im Einzelfall, nur nach anwaltlicher Beratung, kann jedoch die freiwillige Herausgabe opportun sein. Also: Grundsätzlich keine Mitwirkung, d. h. auch keine freiwillige Herausgabe von Gegenständen. Dies hat zwangsläufig die Beschlagnahme zur Folge, das müssen Sie jedoch in Kauf nehmen. Lassen Sie sich im Falle einer Durchsuchung sagen, wer diese Durchsuchung angeordnet hat und ggf. eine richterliche Durchsuchungsanordnung übergeben; hierauf haben Sie Anspruch. Notieren Sie sich diese Angaben, sie werden später im Gespräch mit Ihrem Verteidiger bedeutsam werden.

 

 

Im Fall der Beschlagnahme lassen Sie sich das Bestandsverzeichnis mit den mitgenommenen Gegenständen aushändigen. Kontrollieren Sie, dass auch alle mitgenommenen Gegenstände aufgeführt sind. Diese müssen detailliert notiert sein, es reicht beispielsweise nicht aus Gegenstände allgemein zu bezeichnen - „1 Karton Rechnungen“.

 

 

Vernichten oder Verstecken Sie keine Beweismittel. Dies kann als Verdunkelungshandlung schlimmstenfalls zur Untersuchungshaft führen. Versuchen Sie ruhig zu bleiben und bemühen Sie sich um einen freundlichen Ton gegenüber den Beamten.

 

 

Zur weiteren Information:

 

 

Der Durchsuchungsbeschluss muss die Straftat bezeichnen, nach derer der Betroffene durchsucht wird. Der Tatvorwurf muss soweit wie möglich konkretisiert werden, so dass er unter ein Strafgesetz subsumiert werden kann. Zur Beschreibung des Tatvorwurfs gehören insbesondere auch die Angaben über Tatzeit, Tatraum und Tatort. Ziel und Zweck der Durchsuchung muss das Auffinden von Beweismitteln sein. Diese Beweismittel müssen in der Durchsuchungsanordnung auch bezeichnet sein. Aus dem Durchsuchungsbeschluss muss erkennbar sein, in welcher Beziehung die Unterlagen zu dem bestehenden Vorwurf stehen.

 

Rechtsanwalt Benjamin C. Wenzel - Strafverteidiger Berlin und Anwalt für Strafrecht in Berlin achtet bei solchen Durchsuchungen besonders auf die Verhältnismäßigkeit.

 

Dies ist oftmals ein guter Anknüpfungspunkt für eine erfolgreiche Verteidigung, denn aufgrund des gewichtigen Ranges der Grundrechte darf die Durchsuchung dazu nicht außer Verhältnis sein. Durchsuchungen werden gemäß Art. 13 Abs. 1 GG bzw. § 105 Abs. 1 StPO grds. durch den Richter angeordnet. Nur bei "Gefahr im Verzug" können auch der Staatsanwalt oder eine der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG) eine Durchsuchung anordnen.

 

Anmerkung in Steuerstrafverfahren: Zu den Ermittlungspersonen gehören im Steuerstrafverfahren

gem. § 404 S. 2 Hs. 2 AO auch die Beamten der Steuerfahndung. "Gefahr im Verzug" liegt vor, wenn die richterliche Anordnung der Maßnahme nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Durchsuchung dadurch gefährdet wird. Achtung! Ein Durchsuchungsbeschluss darf nicht älter als sechs Monate sein.

 

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