Kanzlei
Benjamin C. Wenzel 030/ 120 59 34 30
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
spezialisiert-schnell-effektiv
Verteidigung bei Sexualstrafsachen und
Verbreitung von Kinderpornografie
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Rechtsanwaltskanzlei Wenzel
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Fachanwalt für Strafrecht in Berlin- Anwalt Kinderpornografie Berlin -bei Verbreitung kinderpornografischen Schriften, Kinderpornos und Sexualstrafrecht
Rechtsanwalt Benjamin C. Wenzel betreibt in Berlin eine ausschließlich auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Die Schwerpunkte der Kanzlei sind das Sexualstrafrecht und die Verteidigung bei der Verbreitung und dem Besitz kinderpornographischer Schriften. Außerdem hat sich die Kanzlei auf die Verteidigung in Drogenverfahren spezialisiert. Rechtsanwalt Benjamin C. Wenzel - Anwalt bei Verbreitung und Besitz kinderpornographischen Schriften- betreut eine Vielzahl von Haft- und U-Haft Mandaten. Rechtsanwalt Benjamin C. Wenzel ist Mitglied der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. und verteidigt in Sexualstrafsachen und bei Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Schriften als Fachanwalt für Strafrecht in Berlin und ebenso bundesweit.
Besitz und Verbreiten kinderpornographischer Schriften.
In der Regel wird der Beschuldigte erst im Rahmen einer Hausdurchsuchung darauf aufmerksam, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Besitzes und Verbreitens von Kinderpornos und kinderpornographischer Schriften geführt wird. Als kinderpornographische Schriften werden solche pornografische Schriften bezeichnet, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zeigen. Der Besitz und auch die Besitzverschaffung von Kinderpornos sind strafbar, wenn sie ein reales oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiederspiegeln. Kinder sind Personen unter 14 Jahre. Reine "Posingfotos", wo Kinder nackt vor der Kamera posieren sind allerdings noch keine Kinderpornografie[1]. Im Rahmen einer Durchsuchung wird dem Beschuldigten ein Durchsuchungsbeschluss vorgelegt, danach werden seine Wohnung und sämtliche Rechner, NAS, Festplatten, CDs und DVDs, sowie andere Speichermedien systematisch nach Kinderpornos durchsucht und beschlagnahmt. Machen Sie im Rahmen solcher Durchsuchungen keinerlei Angaben, verhalten Sie sich ruhig und kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht, der sich auf den Bereich der Kinderpornographie spezialisiert hat.
Rechtsanwalt Wenzel ist Anwalt für Vorwürfe im Zusammenhang mit Kinderpornos in Berlin.
Ein Verfahren wegen Verbreitens und Besitzes von kinderpornographischen Schriften kann das soziale und berufliche Umfeld des Beschuldigten massiv beeinträchtigen. Es droht Jobverlust, berufliche Verbote, soziale Ächtung und der Bruch der familiären Verhältnisse. Umso wichtiger ist es, schnell, effektiv und konsequent mit anwaltlicher Hilfe dagegen vorzugehen. Der Strafverteidiger mit Schwerpunkt Kinderpornographie kümmert sich um die Interessen des Mandanten. Nachfolgend werden durch Rechtsanwalt Benjamin C. Wenzel, Fachanwalt für Strafrecht und Spezialist als Anwalt für Kinderpornographie & Sexualstrafrecht, Antworten auf die wichtigsten Fragen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Kinderpornographie gegeben.
Gesetzeswortlaut Besitz und Verbreiten kinderpornographischer Schriften
Gesetzestext des § 184b I StGB
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern
(§ 176Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
Man kann also davon ausgehen, dass alles, was mit Kinderpornographie in Zusammenhang steht, unter Strafe gestellt ist. Der Strafrahmen beträgt sechs Monate bis zu 10 Jahren, wenn man gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten zusammengeschlossen hat. Aber auch der Besitz kinderpornografischer Schriften ist strafbar. Gem. § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB wird der Besitz kinderpornographischer Schriften mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Kinder im Sinne von kinderpornographischen Schriften
Kinder im Sinne des Straftatbestandes des § 184b StGB sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Da dies anhand von Bildern nicht immer nachprüfbar ist, liegt auch dann eine Strafbarkeit vor, wenn aus Sicht eines objektiven Beobachters der Eindruck entsteht, dass das abgebildete Kind noch nicht 14 Jahre alt ist.
Besitz kinderpornographischer Schriften
Unter dem Besitz kinderpornografischer Schriften wird das Aufrechterhalten eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses verstanden. Bei elektronischen Dateien liegt ein Besitz auf jedem Fall vor, wenn die Datei auf einem permanenten Medium gespeichert wurde. Aber auch vor diesem Zeitpunkt kann Besitz vorliegen. Insbesondere wird in der Rechtsprechung vertreten, dass bereits durch das Laden in den Cachespeicher oder Arbeitsspeicher ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis begründet wird[1]. Für den Besitz ist aber erforderlich, dass man Kenntnis davon hat, dass sich kinderpornografische Schriften in seiner Herrschaftssphäre befinden[2]. Man muss einen sogenannten Besitzwillen haben. Weiß man nicht, welchen Inhalt die aufgefundenen Dateien haben, liegt ein Besitz nicht vor[3].
[1] LG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juli 2004 – 3 Qs 24/04
[2] CR 2011, 647.
[3] MMR 2011, 118.
Verbreiten von kinderpornographischen Schriften
Unter Verbreiten kinderpornografischer Schriften versteht man, dass die Schrift an eine nicht mehr individualisierbare Vielzahl von Personen weitergegeben wird. Sollte die Schrift lediglich einem bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht worden sein, liegt ein Verbreiten nicht vor. Sollte eine Datei, welche auch eine Schrift im Sinne von § 185 b StGB darstellt, mit kinderpornografischem Inhalt elektronisch übertragen werden, reicht für das Verbreiten aus, wenn die Datei in den Arbeitsspeicher eines anderen Rechners geladen wurde, so dass der unbestimmte Personenkreis die Möglichkeit hat, auf die Datei zuzugreifen[1]. Nicht erforderlich ist, dass durch den Empfänger tatsächlich auf die Datei zugegriffen wurde.
[1] StraFo 2012, 195-197.
Wie stellt sich Kinderpornographie dar?
Nicht jedes Nacktfoto von Kindern fällt strafrechtlich in den Bereich der Kinderpornografie.
Sonst würden auch alle Eltern kriminalisiert werden, die z.B. im Urlaub Fotos von ihren Kindern am FKK-Strand aufnehmen. Das Gesetz verlangt deshalb, dass die pornografischen Schriften (Fotos bzw. Videos) sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben. In der Praxis stellt sich dann immer die Frage, handelt es sich "nur" um nackte Kinder, oder liegt eine "sexuelle Handlung" vor. Im Gegensatz zur Erwachsenenpornografie werden hier aber keine besonders hohen Anforderungen gestellt.
Das „Posen“ von Kindern, wobei das Kind ohne Berührung des eigenen Körpers aktiv unnatürliche Körperhaltungen einnimmt, die die Genitalien oder das Gesäß betonen, fallen bereits unter Kinderpornographie.
Die Rechtsprechung fasst den Kinderpornografie-Paragrafen relativ weit: Während bei der Erwachsenenpornografie regelmäßig verlangt wird, dass das sexuelle Verhalten in den Mittelpunkt gestellt und "vergröbernd, reißerisch" dargestellt wird, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11. Februar 2014 klargestellt, dass diese Voraussetzungen bei der Kinderpornografie nicht erforderlich sind. Auch wenn die sexuelle Handlung, etwa das Berühren eines nackten Kindes, nicht besonders herausgehoben wird und nicht im Mittelpunkt des Bildes steht, kann man bereits von einer kinderpornografischen Schrift sprechen[1].
[1] BGH 1 StR 485/13.
Vorstrafe bei Kinderpornographie?
Das hängt entschieden von der Menge und Qualität der Bilder zusammen, und nicht unerheblich vom Geschick des Verteidigers mit dem Umgang mit der Staatsanwaltschaft. Trotz entsprechender Bilder kann u. U. bei entsprechendem Sachvortrag eine Verfahrenseinstellung erreicht werden, die nicht zu einer Vorstrafe führt. In bestimmten Konstellationen kann etwa eine Regelung gemäß § 153 a StPO gefunden werden.
Öffentliche Hauptverhandlung vermeidbar?
Eine öffentliche Hauptverhandlung ist auch bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie nicht zwangsläufig. Das Prinzip unserer Verteidigung ist stets die Vermeidung von Hauptverhandlungen. Demgemäß ist Rechtsanwalt Wenzel, als Anwalt für Kinderpornographie in Berlin, stets bestrebt, eine Verfahrenseinstellung zu erwirken, bzw., das Verfahren mit einem Strafbefehl zu beenden, wenn es möglich ist, dabei unter 90 Tagessätze zu bleiben, so dass keine Eintragung ins Führungszeugnis erfolgt.
Vor diesem Hintergrund ist insbesondere bei Fällen mit dem Tatvorwurf Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie bzw. Besitz und Verbreitung von Jugendpornographie eine bundesweite Strafverteidigung möglich.
Gerne erörtern wir die Mandatsübernahme bei Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung von Kinderpornographie auch in Ihrem Fall.
Allgemeines zum Besitz und Verbreitung kinderpornographischer Schriften
Kinderpornographie wird gängiger Weise im Internet getauscht und verbreitet. Zumeist kommt es in einschlägigen Chatrooms dazu. Die Ermittlungsbehörden überwachen ständig solche Chatrooms, geben sich selbst scheinbar als Pädophile zu erkennen und schlagen dann kompromisslos zu. Fast alle Kinderpornoringe werden ausgehebelt.
Bedenken Sie, durch Ihre IP- Adresse sind Sie sofort ermittelbar!
Die Folge für jeden einzelnen Täter ist gravierend. Hausdurchsuchung, Beschlagnahme aller Rechner und Speichermedien, Konfrontation mit der Familie und sozialem Umfeld mit dem Tatvorwurf, sogar arbeitsrechtliche Verdachtskündigungen können folgen. Sollte Ihnen der Tatvorwurf der Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Schriften gemacht werden, müssen Sie sofort einen versierten Rechtsanwalt für Strafrecht einschalten, der sich mit kinderpornographischen Tatvorwürfen auskennt.
Nicht jeder Anwalt für Strafrecht übernimmt solche Mandate. Rechtsanwalt Benjamin C. Wenzel vertritt Sie auch in solchen Verfahren. Bereits im Ermittlungsverfahren ist höchste Eile geboten, um das höchste Unglück abzuwenden, und es erst gar nicht zu einer Verhandlung kommen zu lassen.
Wer will sich schon mit einem solchen Tatvorwurf auf die Anklagebank setzen? Eine Bestrafung erfolgt übrigens bereits bei zufälligen Funden von kinderpornographischen Schriften im Internet! Denn alle Daten gelangen zumindest zeitweise in den Cachespeicher des Rechners. Somit ist man dann automatisch Besitzer von kinderpornographischen Schriften, was bereits den Tatbestand des § 184b StGB erfüllt.
Was sollte man daher tun?
Die Daten auf einem Medium (USB Stick, CD) sichern und den Cachespeicher leeren, sich merken, wie und wo man diese Daten erlangt hat und dann unverzüglich einen Rechtsanwalt für Strafrecht informieren. Rechtsanwalt Wenzel wird sich diesem annehmen und dann die Staatsanwaltschaft informieren. Bei einem Tatvorwurf wegen Besitz, Herstellung oder Verbreitung kinderpornographischer Schriften kommt es quasi immer zu einer Anklage. Daher ist es umso wichtiger, dass Herr Wenzel, Rechtsanwalt für Strafrecht in Berlin und bundesweit, sofort die Verhandlungen mit Staatsanwaltschaft und Gericht aufnimmt, um eine Einstellung zu erwirken.
Spezialisiert- Schnell-Effektiv
Die Kanzlei von Rechtsanwalt Benjamin C. Wenzel steht ihren Mandanten in Berlin an Werktagen durchgehend zur Verfügung. In Notfällen, also bei Verhaftung, Festnahme oder Durchsuchung erreichen Sie Rechtsanwalt Benjamin C. Wenzel auch außerhalb dieser Zeiten. Gerne können Sie auch die Kontaktaufnahme per E-Mail nutzen. Anfragen werden dort zügig bearbeitet. Gerade bei Vorwürfen der Verbreitung kinderpornographischer Schriften ist ein schnelles Handeln gefragt, da zumeist der Beschuldigte sich erstmals dem Tatvorwurf bei einer Hausdurchsuchung gegenübersieht. Daher sind nachfolgende Goldene Regeln bei einer Hausdurchsuchung wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften zu beachten und umgehend ein Anwalt zu kontaktieren.
Erstberatung beim Fachanwalt
Sollten Sie bei einem Problem im Strafrecht- insbesondere einen Anwalt für Sexualstrafrecht in Berlin oder einen Anwalt bei Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Schriften benötigen und an einer Vertretung durch Rechtsanwalt und Fachanwalt Benjamin C. Wenzel interessiert sein, so vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin. Für die Erstberatung in der Kanzlei werden idR. 150,- Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer fällig. In diesem ersten persönlichen Gespräch können Sie Ihre Angelegenheit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Benjamin C. Wenzel ausführlich schildern. Rechtsanwalt Benjamin C. Wenzel erläutert Ihnen dann, welche Kosten entstehen würden, falls er Ihre Verteidigung übernehmen sollte.
Vergütung eines Fachanwalts für Strafrecht
Falls Sie Rechtsanwalt und Fachanwalt Benjamin C. Wenzel in Berlin mit Ihrer Vertretung in Ihrer strafrechtlichen Angelegenheit beauftragen, bestehen verschiedene Möglichkeiten der Abrechnung. Es kann entweder eine Abrechnung nach den gesetzlich vorgegebenen Gebührensätzen des RVG vereinbart werden oder aber eine Abrechnung nach Stundensätzen. In der Regel wird eine Pauschalvereinbarung getroffen, so dass eine vollständige Kostenkontrolle für den Mandanten gewährleistet ist. Gerade in den schwierigen und belastenden Verfahren wie Sexualstrafverfahren und Verfahren wegen Besitzes und Verbreitens kinderpornographischer Schriften bietet sich eine Pauschalvereinbarung an, da der Aufwand nicht durch die gesetzlichen Gebühren gedeckt ist.
Wichtig im Strafrecht: „Nichts sagen, Anwalt fragen!"
Erst zum Rechtsanwalt, dann zur Polizei! Sollten Sie Beschuldigter einer Sexualstraftat oder wegen Besitzes oder Verbreitens kinderpornographischer Schriften beschuldigt werden, und eine Vorladung von der Polizei erhalten haben, so sollten Sie in keinem Fall dieser Vorladung folgen und dort eine Aussage machen. Informieren Sie einen Anwalt für Sexualstrafrecht oder einen Anwalt für kinderpornographische Schriften! Sie sind dazu nicht verpflichtet zur Polizei zu gehen und dort eine Aussage zu machen. Ihnen entsteht dadurch keinerlei Nachteil. Beraten Sie sich bei Fällen, die das Strafrecht betreffen zuerst mit dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Dieser kann für Sie die Ermittlungsakte einsehen und mit Ihnen besprechen, was Ihnen vorgeworfen wird und welches das beste Vorgehen zu Ihrer Verteidigung ist. Erst danach sollten Sie – wenn dies überhaupt sinnvoll ist – eine Aussage machen.