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§ 174 StGB - Missbrauch Schutzbefohlener
Zunächst wird in Abs. 1 klargestellt, wer in den Schutzbereich des Gesetzes fällt,d.h., wer ein Schutzbefohlener iSd. Norm ist. Umfasst sind Kinder bis sechzehn Jahren (Nr.1) und bis achtzehn Jahren (Nr.2), die in einem Obhutsverhältnis sind. Hiermit ist gemeint, dass der Minderjährige zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut wurde.
Nr. 2 wird zu dem um Dienst- und Arbeitsverhältnisse sowie andere Abhängigkeitsverhältnisse ergänzt.
Derartige Obhutsverhältnisse müssen so ausgenutzt werden, dass sie den sexuellen Kontakt ermöglichen.
Nr. 3 erwähnt schließlich ausdrücklich leibliche und adoptierte Kinder.
Die eigentlich strafrechtlich relevante Handlung ist das Vornehmen von sexuellen Handlungen an einem Schutzbefohlenen oder das Vornehmen einer solchen Handlung durch diesen (Abs. 1).
Eine sexuelle Handlung meint grundsätzlich jede körperliche Berührung. Ferner zählen auch das Vornehmen sexueller Handlungen vor dem Schutzbefohlenen an der eigenen Person und das Bestimmen des Schutzbefohlenen zur Vornahme sexueller Handlungen gem. Abs. 2 dazu.
Es muss also ein Täter-Opfer-Verhältnis im Sinne eines Obhutsverhältnisses vorliegen, dass zur Vornahme sexueller Handlungen jeglicher Art ausgenutzt wird.
Der Strafrahmen richtet sich nach der Art der Handlung.
Eine Handlung gem. § 174 I StGB kann eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren bedeuten.
Eine Handlung nach Abs. 2 kann mit Geldstrafe oder mit bis zu drei Jahren Haftstrafe bedacht werden.
Für den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen durch die eigenhändige Ausführung sexueller Handlungen durch den Täter gem. § 174 I StGB sieht das Strafgesetzbuch einen Strafrahmen von mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.
Für die Variante des § 174 II StGB sieht das Strafgesetzbuch hingegen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.
Allein der Versuch ist strafbar, § 174 III StGB.
Handelt es sich jedoch bei einer Tat nur um geringes Unrecht, § 174 IV StGB, kann von einer Strafe abgesehen werden.
Dies kann der Fall sein, wenn nicht die Stellung aus einem der oben dargestellten Abhängigkeitsverhältnisse ausgenutzt wurde, sondern das Verhalten des Minderjährigen Anhaltspunkte für geringes Unrecht erkennen lässt.
§ 174a StGB - Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
Im Kern handelt es sich um eine detaillierte Ausgestaltung des § 174 StGB.
Auch hier wird eine sexuelle Handlung durch Ausnutzung eines besonderen Verhältnisses unter Strafe gestellt. Diesbezüglich kann auf die Ausführung zu § 174 StGB verwiesen werden.
Der Unterschied zwischen den beiden Normen ist, dass § 174 ein Obhutsverhältnis verlangt, § 174a aber ein Aufsichtsverhältnis.
Solche Verhältnisse betreffen gemäß Abs. 1 Gefangene, damit sind in der Regel Personen gemeint, die aufgrund eines Urteils eine Freiheitsstrafe verbüßen, Verwahrte, Personen, die keine Gefangenen sind, sich aber dennoch durch eine hoheitliche Maßnahme im Freiheitsentzug befinden.
Damit werden Personen in der Sicherheitsverwahrung oder der Untersuchungshaft umfasst.
Ein Anvertrauen zur Erziehung oder Ausbildung kann durch Gesetz, Beruf, Vertrag oder ähnliches erfolgen.
Absatz 2 dient dem Schutz objektiv Kranker und Hilfsbedürftiger, deren Zustand für sexuelle Handlungen ausgenutzt wird.
Dies meint im Besonderen Personen in stationärer oder ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen oder Heimen für geistig oder körperlich Behinderte.
Der Versuch ist strafbar.
Der Strafrahmen beläuft sich auf drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
§ 174b – Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
§ 174b begründet eine eigenständige Strafbarkeit für sexuelle Handlungen durch einen Amtsträger, der an einem Strafverfahren gegen das Opfer oder ähnlichen Verfahren beteiligt ist und diese Stellung für eine sexuelle Handlung ausnutzt.
Der Versuch ist strafbar.
Der Strafrahmen beläuft sich auf drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
§ 174c - Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
Täter ist gemäß des Gesetzestextes, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist (Abs. 1).
Eine Krankheit ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens.
Eine Behinderung iSd. Norm liegt vor, wenn körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und so die Teilhabe an dem Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Ebenso werden Personen in einer psychotherapeutischen Behandlung geschützt (Abs.2).
Eine solche Behandlung liegt bei Personen vor, die unter leichten oder vorübergehenden psychischen Beeinträchtigungen leiden. Wie in allen Tatbeständen (§ 174- 174c StGB) muss das besondere Verhältnis zwischen Opfer und Täter vorsätzlich zur Vornahme sexueller Handlungen ausgenutzt worden sein.