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§ 176 StGB - Sexueller Missbrauch von Kindern

 

 

Ziel der Verfolgung des sexuellen Missbrauchs von Kindern ist die ungestörte sexuelle Entwicklung von Personen unter 14 Jahren. Bei älteren, aber nicht volljährigen Personen kommt nur ein Missbrauch Jugendlicher in Betracht. Das Geschlecht oder die sexuelle Orientierung von Täter oder Opfer sind irrelevant.

Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist mit sehr hohen Freiheitsstrafen bedroht  und geht einher mit einer außerordentlich starken sozialen Ächtung. Grund hierfür ist die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern. Bestraft wird die Tat mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Eine weitere Folge der Schutzbedürftigkeit von Kindern und der Ächtung von Tätern ist, dass Gericht zumeist Strafen im oberen Bereich dieser Drohung aussprechen.


In den letzten Jahren hat die Anzeige derartiger Straftaten zugekommen. Gründe hierfür sind eine Aufklärung durch Medienberichte in Verbindung mit verschiedenen Skandalen, dem niedrigen Anspruch an die Definition der „sexuellen Handlung“. Gerade letzteres schürt die Gefahr von Falschanzeigen, da das Vorliegen einer relevanten Handlung häufig Tatfrage ist.

Dieser Umstand macht eine Beratung durch einen erfahren Anwalt für Strafrecht mit Spezialisierung im Sexualstrafrecht unabdingbar.
 

 

Geschützt wird die sexuelle Entwicklung und Integrität von Kindern, indem sexuelle Handlungen mit Kindern im weitesten Sinne unter Strafe gestellt werden. Ein Kind iSd. Norm ist jede Person bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.

Täter kann im Gegensatz zu den §§ 174-174c StGB jeder sein.

 

Abs. 1 bestraft die Vornahme sexueller Handlungen oder das Vornehmenlassen durch ein Kind. Auch hier meint eine sexuelle Handlung grundsätzlich jedes Berühren von Täter und Opfer.

 

Abs. 2 stellt das Bestimmen eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen an einem Dritten oder das Bestimmen zum Vornehmenlassen von etwaigen Handlungen durch einen Dritten unter Strafe.

Bestimmen meint in diesem Zusammenhang das Verursachen des sexuellen Kontakts, eine direkte Willensbeeinflussung ist nicht zwingend erforderlich. Ein Bestimmen kann beispielsweise durch Versprechen, Zwang, Drohung, Täuschung, Belohnung oder sogar durch das Wecken von Neugier geschehen. Der Täter muss das Opfer bestimmt haben und die sexuelle Handlung muss zwischen dem Täter oder dem Dritten und dem Opfer vorgenommen werden.

 

Abs. 4 pönalisiert Handlungen, bei denen es nicht unmittelbar zu sexuellen Handlungen, also der unmittelbaren Berührung kommt. Die erste genannte Handlung ist das Vornehmen einer sexuellen Handlung vor einem Kind.

Es muss sich die Handlung anschauen, beispielsweise vor einem Bildschirm.

Die zweite Handlung erweitert den in Abs. 1 und 2 aufgestellten Schutz, indem das Bestimmen eines Kindes zur Vornahme einer sexuellen Handlung bestraft wird, sofern dies nicht schon durch Abs. 1 oder 2 geschieht.

 

Ein Beispiel hierfür ist das Fotografieren von entsprechend posierenden Kindern.

 

Die Dritte namentlich erwähnte Handlung ist das Bestimmen eines Kindes zur Vornahme einer sexuellen Handlung durch Schriften. Schriften iSd. StGB sind gem. § 11 III StGB u.a. Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen.

Es können aber ebenso Handlungen innerhalb eines Chatrooms den Tatbestand des Bestimmens erfüllen. Die letzte Ziffer stellt explizit die Einwirkung auf ein Kind durch das Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, das Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden unter Strafe.

 

Abs. 5 nennt das Anbieten bzw. Versprechen eines Kindes zum Missbrauch iSd. der oben erläuterten Absätze. Anbieten bedeutet, dass der Täter willens und fähig ist, ein Kind für einen sexuellen Missbrauch zur Verfügung zu stellen. In Abs. 5 wird ausdrücklich die gemeinschaftliche Tat unter Strafe gestellt.

 

Auch der Versuch ist strafbar, außer nach den in Abs. 6 genannten Ausnahmen.

 

Der Strafrahmen richtet sich danach, welche der beschriebenen Handlungen man vollzogen bzw. versucht hat. Allerdings macht die Möglichkeit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren deutlich, wie schwerwiegend ein derartiger Vorwurf ist.

 

Umso dringender ist bei einem solchen Vorwurf die kompetente Beratung durch einen Strafverteidiger, der auf das Sexualstrafrecht spezialisiert ist.

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