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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
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§ 177 StGB – Sexuelle Nötigung
Der Vorwurf der sexuellen Nötigung, unter den auch die Vergewaltigung fällt, stellt einen enormen Einschnitt für die Lebenswirklichkeit eines Beschuldigten dar. Sobald der Name mit einem derartigen Vergehen in Verbindung gebracht wird, besteht die Gefahr sozialer Ächtung. Aus diesem Grund ist eine strafrechtliche Betreuung unerlässlich, um die Rechte Betroffener zu wahren und für eine faire Behandlung zu sorgen.
Um den Folgen eines solchen Verfahrens entgegenzuwirken und um die Möglichkeit zu wahren, sich von einem derartigen Vorwurf zu befreien, sollten Sie sich umgehen an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden, der sich auf das Sexualstrafrecht spezialisiert hat.
§ 177 I StGB stellt den Grundtatbestand der sexuellen Nötigung dar.
Die Abs. 2 – 4 beschreiben die Regelbeispiele mit unterschiedlichen Strafandrohungen.
Abs. V führt den minder schweren Fall auf.
Strafbar nach Absatz 1 macht sich wer eine andere Person vorsätzlich zwingt eine sexuelle Handlung des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen.
Das Zwingen wird in Abs I Nr. 1 – 3 beschrieben.
Das Erzwingen kann durch Gewalt (Nr.1), Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Nr. 2) oder unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist (Nr.3) geschehen.
Gewalt ist die Einwirkung auf den Körper des Opfers, die es in eine körperliche Zwangslage versetzt, sodass tatsächlicher oder erwarteter Widerstand des Opfers gebrochen wird.
Die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben durch den Täter liegt vor, wenn der Täter erhebliche Körperverletzungen oder den Tod des Opfers oder einer ihm nahestehenden Person Derartiges in Aussicht stellt.
Das Ausnutzen einer schutzlosen Lage des Opfers ist das Ausnutzen einer Situation, in der die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Ofers vermindert sind und der Täter auf das Opfer einwirken kann, ohne dass sich das Opfer diesem Einfluss aus eigener Kraft entziehen kann.
Der Strafrahmen des Abs. 1 beläuft sich auf eine Mindestfreiheitsstrafe von nicht weniger als einem Jahr.
§ 177 II StGB führt Regelbeispiele der besonders schweren Fälle der sexuellen Nötigung auf, die mit einer Freiheitsstrafe von nicht weniger als zwei Jahren bestraft werden.
Abs. II Nr. 1 beinhaltet eine Legaldefinition der Vergewaltigung, d.h., dem erzwungenen Beischlaf. Ferner wird auch die besondere Erniedrigung des Opfers umfasst, wie beispielsweise die erzwungene Vornahme von sexuellen Handlungen in Form des Eindringens in das Opfer durch Gegenstände.
Absatz 2 Nr. 2 stellt die gemeinschaftliche Begehung der sexuellen Nötigung unter Strafe.
Gemäß Abs. 3 wird auf eine Freiheitsstrafe von nicht unter 3 Jahren erkannt, wenn eines der drei dort genannten Beispiele erfüllt wird.
Der Täter muss sich bei der Vornahme der sexuellen Nötigung eines besonderen Mittels bedienen, um seine Tat vollziehen zu können.
Nr. 1 umfasst das Benutzen einer Waffe oder eines sog. gefährlichen Werkzeugs.
Nr. 2 fordert sonst ein Werkzeug oder Mittel, das Täter bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.
Nr. 3 ist zu bejahen, wenn das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
§ 177 IV StGB erhöht den Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren.
Der Täter muss das Opfer in Todesgefahr bringen, es schwer körperlich misshandeln oder ein mitgeführtes gefährliches Werkzeug oder eine Waffe tatsächliche, im Gegensatz zu Abs. 3, einsetzen.
In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minderschweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, § 177 Abs. V.
§ 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe eine lebenslange Freiheitsstrafe oder es ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren zu erkennen.