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§ 179 StGB – Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen

 

Absatz 1 Nr. 1 und 2 stellen fest, wer eine widerstandsunfähige Person ist.

Sie ist widerstandsunfähig, wenn sie wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder körperlich zum Widerstand unfähig ist.

Diese Widerstandsunfähigkeit muss vom Täter missbraucht worden sein, sodass er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen am Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt.

 

Bestraft wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

 

Auch innerhalb des § 179 StGB werden besonders schwere Fälle erfasst.

Ihr Inhalt wird aus dem Gesetzestext heraus deutlich:

 

Abs. 2

- Ebenso wird bestraft, wer eine widerstandsunfähige Person (Absatz 1) dadurch missbraucht, dass er sie unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.

 

Abs. 3

- In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

 

Abs. 4

- Der Versuch ist strafbar.

 

Abs. 5

- Auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

 

Abs. 6

-In minder schweren Fällen des Absatzes 5 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

 

Der innerhalb dieser Norm festgelegte Strafrahmen macht deutlich, wie wichtig eine sachgerechte Strafverteidigung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt im Bereich des Sexualstrafrechts ist.

 

 

§ 180 StGB – Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

 

§ 180 StGB stellt das Fördern einer sexuelle Handlung an einem Opfer, das unter sechzehn Jahren alt ist, unter Strafe.

Gleiches gilt, wenn sexuelle Handlungen vor oder durch einen Dritten vollzogen werden. Gefördert werden diese Handlung gemäß dem Gesetz durch Vermittlung (Nr. 1) oder dem Gewähren oder Vermitteln einer Gelegenheit (beides Nr. 2).

 

Die sexuelle Handlung meint grundsätzlich körperliche Berührungen.

 

Vermitteln meint hierbei die Herstellung einer sexuellen Beziehung zwischen Täter und Opfer.

 

§ 180 I Nr. 2 StGB umfasst den Fall, dass der Täter die Umstände, die zu einer sexuellen Handlung mit einem entsprechenden Opfer dienen, herbeiführt oder durch sein Handeln die Vornahme erleichtert.

 

Der Strafrahmen sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.

 

Absatz 1 macht eine Ausnahme hinsichtlich der Strafbarkeit, der so zu verstehen ist, dass Eltern sich nicht strafbar machen, wenn sie zwischen ihrem Kind und dessen Partner sexuelle Handlungen zulassen, solange die Erziehungspflicht nicht gröblich verletzt wird.

 

Dies kann z.B. geschehen, wenn deutlich wird, dass der Partner des Kindes gegen dessen Willen handelt.

 

 

Der Schutz des § 180 II StGB steht Personen zu, die unter achtzehn Jahren sind.

Diese dürfen nicht dazu bestimmt werden, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solche Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet.

 

Bestimmen meint das Verursachen des sexuellen Kontakts, z.B. durch das Hervorrufen von Neugier. Die Entgeltlichkeit muss für das Opfer erkennbar sein und ein Teilmotiv darstellen. Entgelt ist dabei ein Vermögensvorteil.

 

Wurde das Opfer nicht bestimmt, so reicht erneut ein Vorschubleisten aus. Vorschubleisten meint die unter Abs. 1 beschriebenen Förderungshandlungen.

 

 

Der Strafrahmen sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor.

 

Absatz 3 fordert ähnlich wie § 174 StGB ein Obhutsverhältnis bzw. ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis.

Ein solches Verhältnis und die aus diesem Verhältnis resultierende Abhängigkeit müssen vom Täter ausgenutzt werden, um eine Person unter achtzehn Jahren dazu zu bestimmen, sexuelle Handlungen mit einem Dritten vorzunehmen oder von dem Dritten an sich vornehmen zu lassen.

Der Begriff des Bestimmens entspricht Abs. 2.

 

Es kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden.

 

 

§ 180a StGB – Ausbeutung von Prostituierten

 

Gemäß § 180a I StGB macht sich derjenige strafbar, der einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen, diese aber in einer derartigen persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit gehalten werden, dass sie nicht mehr frei über die Vornahme sexueller Handlungen entscheiden können.

 

Abs. 2 stellt das zur Verfügungstellen einer Wohnung an eine nicht volljährige Person zum Zweck der Prostitution unter Strafe.

 

Gleiches gilt, werden gewerbsmäßig Unterkunft oder Aufenthalt gewährt.

Ferner wird in Abs. 2 erwähnt, dass ebenso derjenige bestraft wird, der einer Person zum Zweck der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution veranlasst oder ausbeutet.

Es muss also diesbezüglich vom Täter das Abhängigkeitsverhältnis, das durch die Wohnung entsteht, ausgenutzt werden.

Im Rahmen des § 180a StGB kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren ausgesprochen werden.

 

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