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§ 182 StGB – Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

 

Gemäß § 182 I StGB macht sich strafbar, wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich vornehmen lässt (Nr. 1) oder eine Person dazu bestimmt unter Ausnutzung einer Zwangslage, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten vornehmen zu lassen (Nr.2).

 

Sexuelle Handlung meint grundsätzlich jede körperliche Berührung.

 

Die Zwangslage ist die persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis, die die Entscheidungsfreiheit einschränkt.

Dieser Lage muss sich der Täter bewusst sein und sie ausnutzen.

 

Das Bestimmen gemäß Nr. 2 ist das Verursachen des sexuellen Kontakts, beispielsweise durch Versprechen oder das Wecken von Neugier.

 

Gemäß Abs. 1 kommt eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren in Betracht.

 

Absatz 2 stellt den sexuellen Kontakt mit einer minderjährigen Person gegen Entgelt unter Strafe.

 

Entgelt bedeutet hierbei Vermögensvorteile, nicht nur Geldzahlungen.

 

Da aber der sexuelle Kontakt unter Jugendlichen grundsätzlich straffrei ist, fordert das Gesetz, dass der Täter über achtzehn Jahren sein muss. Der Strafrahmen entspricht dem des ersten Absatzes.

 

Absatz 3 fordert einen Täter über einundzwanzig Jahren und ein Opfer unter sechzehn Jahren.

Der Täter muss die fehelende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzten, um sexuelle Handlungen am Opfer vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder um es zu solchen Handlungen an oder durch einen Dritten zu bestimmen.

 

Der Täter muss sich der mangelnden Fähigkeit zur Willensbildung des Opfers bewusst sein und diese muss auch kausal für die Tat sein.

 

Eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren ist möglich.

 

Verfolgt wird diese Tat jedoch nur auf Antrag oder bei besonderem öffentlichen Interesse.

 

In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

 

§ 183 StGB – Exhibitionistische Handlung

 

§ 183 bestraft die Belästigung durch eine exhibitionistische Handlung durch einen Mann.

Grundsätzlich ist eine exhibitionistische Handlung iSd. Norm das Entblößen des Geschlechtsteils mit der Absicht sich aus dieser Handlung sexuelle Erregung zu verschaffen.

Durch die Notwendigkeit der Absicht des Täters macht sich z.B. ein FKK-Badegast nicht strafbar.

Aber gerade das Darlegen der inneren Beweggründe kann problematisch sein.

Selbst wenn der Vorsatz nicht festgestellt werden kann, könnten noch eine Erregung öffentlichen Ärgernisses in Frage kommen, § 183a, oder eine Belästigung der Allgemeinheit, § 118 OWiG.

 

Verfolgt wird diese Straftat nur auf Antrag.

 

Die Höchststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe.

 

§ 183a StGB – Erregung öffentlichen Ärgernisses

 

Der Tatbestand ist erfüllt, wenn eine Person, männlich oder weiblich, in der Öffentlichkeit vorsätzlich eine sexuelle Handlung vornimmt, um wissentlich oder absichtlich ein Ärgernis zu erregen.

Dieses Ärgernis muss dem Opfer unmittelbar auffallen und eine sexuelle Handlung darstellen.

Ferner muss die sexuelle Handlung auch als solche erkannt und eingeordnet werden.

Ähnlich wie § 183 StGB muss der Täter vorsätzlich handeln.

Er muss gerade davon ausgehen, dass seine Handlung ein Ärgernis erregt. Der Strafrahmen entspricht § 183 StGB.

 

§ 184 StGB – Verbreitung pornographischer Schriften

 

Der Begriff der pornographische Schrift umfasst nicht nur die Textform, sondern ebenso Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen, § 11 StGB.

Diese sind an sich nicht verboten. Entscheidend ist, wem solche Darstellungen zugänglich gemacht werden.

Untersagt ist zunächst das zugänglich machen oder anbieten pornographischer Schriften gegenüber Minderjährigen.

Aus diesem Grund ist es ebenso untersagt, pornographische Schriften der Allgemeinheit anzubieten, d.h., entsprechende Schriften müssen in abtrennten Räumen angeboten werden, deren Zugang Minderjährigen verwehrt ist.

Auch öffentliche Werbung dieser Art ist deswegen untersagt, um Minderjährige und Unfreiwillige vor Beeinträchtigung zu bewahren.

 

Schließlich sind auch Vorbereitungshandlungen zum Verstoß gegen § 184 verboten. Das umfasst u.a. das Beziehen, Herstellen oder vorrätig halten.

 

Auch hier kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr ausgesprochen werden.

 

Gemäß Absatz 2 sind die Eltern von der Strafbarkeit ausgeschlossen, sofern sie ihren Kindern solche Schriften im Rahmen ihres Erziehungsauftrages zugänglich machen.

 

§ 184a StGB – Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften

 

Der Begriff der Schriften und der Verbreitung ist entspricht dem in § 184.

Lediglich die Art des Inhalts ist im Rahmen des § 184a ein anderer.

Gewaltpornographie sind Schriften bzw. Darstellungen, die Gewalttätigkeiten mit sexuellen Handlungen verbinden.

Tierpornographisch sind Schriften, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Gegenstand haben.

Bestraft wird wer solche Schriften verbreitet, öffentlich zugänglich macht oder herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen versucht.

 

Ebenso wird bestraft derartig gewonnene Schriften Dritten zugänglich zu machen, um eine der genannten Handlungen zu vollziehen.

Die Strafe kann bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe betragen.

 

Der Grund der erhöhten Strafe im Vergleich zu § 184, ist die geforderte besondere Qualität der pornographischen Schriften.

 

§ 184b - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

 

Die gemäß § 184b StGB unter Strafe gestellten Schriften müssen Handlungen gem. § 176 -176b StGB zum Inhalt haben.

Die untersagte Verbreitung entspricht dem Verbreitungsbegriff des § 184a StGB.

 

Die Mindeststrafe sind drei Monate Freiheitsstrafe und kann sogar fünf Jahre betragen.

 

Derselbe Strafrahmen droht demjenigen, der die Möglichkeit zur Besitzverschaffung bietet.

 

Wer Derartiges gewerbemäßig betreibt kann mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.

 

Wer hingegen versucht, sich solche Schriften zu verschaffen, beispielsweise als Kunde, kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Was jedoch genau Besitz im Sinne der Norm ist, ist umstritten.

 

Jedoch wird dies im Rahmen der Kinderpornographie eher eng ausgelegt, sodass beim Verdacht des Besitzes anwaltliche Unterstützung zur Aufklärung solcher Vorwürfe unerlässlich ist.

 

§ 184c StGB - Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften

 

Jugendpornographische Schriften haben sexuelle Handlungen mit Personen zwischen 14 und 18 Jahren zum Inhalt.

Die strafbaren Handlungen entsprechen den in § 184b StGB.

 

Lediglich der Strafrahmen der verschiedenen Handlungen wird unterschiedlich bewertet und fällt niedriger aus als in

§ 184b StGB.

 

§ 184e StGB - Ausübung der verbotenen Prostitution

 

Grundsätzlich ist Prostitution straffrei.

Wird ihr jedoch in einem Sperrbezirk oder zu einer Sperrzeit nachgegangen und wird dies wiederholt vorsätzlich getan, so ist der Straftatbestand der Norm erfüllt, die mit einer Strafe von bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe droht.

 

Sogar mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe wird gedroht, wenn Prostitution in der Nähe von Schulen oder Orten die häufig von Minderjährigen aufgesucht werden oder in Wohnhäusern, in denen Minderjährige leben, vollzogen wird,     § 184f StGB.

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